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StGB § 107b Fälschung von Wahlunterlagen

StGB § 107b Fälschung von Wahlunterlagen

[ Auszug: (1) Wer 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben     erwirkt, 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß e ... ]